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<div class="artikel90"> ={{PAGENAME}}= {{Infobox Publikation | autor = Winfried Hofinger | medium = Tiroler Bauernkalender | texttyp = Aufsatz | erscheinungsdatum= 1998 | kategorien= Tiroler Bauernkalender; Forstwirtschaft;1998 | anmerkungen= | anmerkungen2= }} Die Eigentumskarte an Wald und Almen in unserem Land ist überaus bunt. Sie ist in vielem zum übrigen Österreich verschieden. Und Tirol ist dabei, wie in anderen Belangen auch, selbst wieder vielgestaltig. Es gibt recht typische Unterschiede zwischen Ost und West: Im Osten Privatbesitz, im Westen Gemeinschaften - aber es gibt auch im Westen Einzelalmen und Privatwälder; und auch im Osten Alm- und Waldagrargemeinschaften. In Südtirol sind die Verhältnisse ähnlich bunt; darüber sollte in einem späteren Jahrgang dieses Kalenders einmal wer schreiben. Der "normale" Bauer, etwa in Oberösterreich, ist alleiniger Eigentümer von so und so vielen Hektar Wiesen und Äckern, und dazu noch ein paar Hektar Wald. Allein? Sehr oft wurde und wird dort die/der Einheiratende "angeschrieben": Sie bringen einiges mit in die Ehe; und sie werden mit dem üblichen Ehevertrag Hälftebesitzer. Wenn die Ehe nicht gutgeht, kann das schreckliche Probleme bringen: Wenn in der Generalversammlung des Betriebes jeder der beiden fünfzig Prozent der Stimmen hat. Gemeinschaftsbesitz mehrerer Höfe an Wäldern oder Almen ist im Osten gebietsweise so gut wie unbekannt. Eher noch bei Almen. Ähnlich in der Steiermark oder in Kärnten. In Salzburg gehört fast die Hälfte des Waldes dem Staat - in ehemals salzburgischen Teilen Tirols, aber auch im Brandenberg, weiß man, was das heißt, wenn der Eigentümer des Waldes, den man mitbenutzen darf, in der Marxergasse in Wien sein Hauptquartier hat. In diesem Haus domizilierte früher das österreichische Marineministerium, was man noch zu spüren meint, wenn man dort vorspricht; die Gasse heißt übrigens nicht nach Karl Marx so, sondern weil sie nach St. Marx, also zu Pfarre und Friedhof dieses Namens hinausführt. Heimliche Ortskaiser? Tirol ist das klassische Land der Agrargemeinschaften. Fast genau die Hälfte der in Österreich in agrargemeinschaftlichem Besitz befindlichen Waldflächen liegt in Tirol. Zahlen sollen uns hier weniger beschäftigen; uns geht es hier um die so ganz verschiedenen Formen. Wie sie jeweils entstanden sind, ist ein langwieriges Kapitel. Es gibt darüber in den Büchern von Doz. Dr. Eberhard Lang, dem Leiter der Forstbehörde beim Land, ausführliche Abhandlungen. Wer sich in die Entstehung der verschiedenen Eigentumsformen einlesen will, kommt um diese Bücher, die dafür, daß sie Rechtsschriften sind, erstaunlich gut lesbar sind, ohnedies nicht herum. Auch Otto Stolz, Hermann Wopfner und Heinrich Oberrauch geben Einblicke. Viele Tiroler Agrargemeinschaften sind aus Nutzungsrechten am Gemeindegut entstanden. Diese dem Umfang nach häufig nicht genau definierten Rechte - es bestand sehr oft das Recht am Bezug des Holzes für den "Haus und Gutsbedarf"; auf die gemeinsame Weide durfte das "selbstüberwinterte Vieh" getrieben werden - wurden von der Agrar-behörde reguliert. Wenn die jeweiligen Gemeinderäte Beschlüsse gefaßt haben, auch das Eigentum an den Grundstücken der Wälder, Weiden und Almen an die Agrargemeinschaften zu übertragen, dann hat die Agrar behörde diese Beschlüsse auch vollzogen. Mit dem politischen Zündstoff, den dieser Eigentumswechsel in sich birgt, sei hier nicht gespielt - und daher nicht mehr gesagt. Die Verteidiger dessen, was geschehen ist, argumentieren: Alles, was auf den Flächen wuchs, Holz, Streu und Weide, stand den Eigentümern der alten Häuser (Bauern wie Kleinhäuslern) auch vor der Eigentumsübertragung voll zu. Es gibt nach wie vor Agrargemeinschaften, bei denen die Gemeinde Grundeigentümerin ist - hier kassiert die Gemeinde den Jagdpachtschilling, alle Erlöse aus Grundverkauf und so fort. Es gibt nach wie vor ungeregeltes oder geregeltes Gemeindegut, wo die Eigentümer der alten Häuser, der sogenannten Stammsitzliegenschaften, Weiderechte auf der gemeinsamen Weide und Holzrechte im Gemeindewald haben. Teilwald ist nicht immer Teilwald Wenn man mit Betroffenen ihren Fall angeht, dann ist es gut zu wissen, daß örtlich für ein und dieselbe Sache verschiedene Bezeichnungen üblich sind - oder daß für verschiedene Sachen dieselben Namen verwendet werden. So bezeichnen sich Mitglieder an Agrargemeinschaften oder Nutzungsberechtigte im Gemeindegut als "Eingeforstete" - während wir diesen Begriff lieber nur für Nutzungsberechtigte nach dem Wald-und Weideservitutengestz verwenden würden. Das Wort "Teilwald" verwendet man gebietsweise für die voll aufgeteilten Wälder - während im Flurverfassungsgesetz Teilwälder nur jene Wälder sind, bei denen Grundbesitzer die Gemeinde oder eine Agrarge-meinschaft ist, während das, was über dem Boden wächst, jeweils im Besitz einer Liegenschaft steht. So eine auf halbem Weg stehengebliebene Grundaufteilung gibt es nur in Tirol und sonst nirgends auf der ganzen Welt. Und in Tirol gibt es diese Besitzform nur von Imst bis Münster, und dann wieder in Osttirol. Es läßt sich ermessen, wie kompliziert und streitträchtig allfällige Auseinandersetzungen zwischen Gemeinde und Teil-waldberechtigten sind: Wenn die Gemeinde den Grund um 3.000 S verkauft und die darauf Teilwaldberechtigten mit zwei Prozent davon abfertigen will, mit dem treuherzigen Hinweis auf das Gesetz. Da bekommt dann der Kammerpräsident einen bitterbösen Bürgermeisterbrief, welchen Schreihals er unter seinen Mitarbeitern hat ... Obwohl es Teilwälder östlich von Münster oder von Nikolsdorf nicht gibt: Vor ein paar Jahren machte sich ein Wiener Höchstgericht ein merkbares Vergnügen daraus, einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft zu erklären, was Teilwälder sind und welche Rechte so ein Exote - etwa als Nachbar in einem Rodungsverfahren - durchaus auch habe, auch wenn er nicht Grundeigentümer ist. Ein Fünftel ist ärarisch Mit rund elf Prozent Staatsbesitz an der Gesamtfläche liegt Österreich in Europa wie in der Welt weit abgeschlagen. In Tirol sind rund 20 Prozent der Gesamtfläche Eigentum der Bundesforste. In sehr vielen Staaten, auch in Kanada und in den USA, gehört der Großteil des Waldes dem Staat. Bei uns erhielt das Ärar anläßlich der "Eigentumspurifikation" oft jene Flächen, die sonst niemand nehmen wollte. Es gibt noch ein Dutzend anderer Gründe, warum ausgerechnet der Staat Almen und Wälder, aber auch Gletscher und Kahlgebirge in sein Eigentum übernahm. Am wenigsten wird man es verstehen, wenn auch heute noch der Staat als Bieter auftritt, wenn einmal eine Waldparzelle oder eine Alm auf den Markt kommt. Uns interessiert hier der Staatswald insofern, als er mit Rechten belastet ist, mit sogenannten Einforstungsrechten. Niedergeschrieben ist das alles in Urkunden zumeist aus dem 19. Jahrhundert, in den sogenannten Servitutenurkunden. Für die Bundesforste stellen diese Rechte natürlich eine Last dar - sie stehen auch im Lastenblatt des Grundbuches; und so werden die Eingeforsteten auch behandelt: als lästig. In langwierigen Verfahren versucht die Agrarbehörde, eine zeitgemäße Ausübung der Rechte zu erwirken. Was die sogenannte Ausgliederung der Bundesforste diesem Bereich bringen wird, läßt sich derzeit noch nicht abschätzen. Gehofft hätte man, daß es sich ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisierter Betrieb einfach nicht leisten könnte, daß wegen einem halben Hektar mehr oder weniger Rodung für eine Alm zehn Akademiker sechs Stunden ergebnislos um einen Tisch sitzen. Hier wie anderswo hängen Erfolg oder Mißerfolg natürlich auch von den handelnden Personen ab, unabhängig davon, wie die gesetzliche Lage oder die Organisation ihrer Dienststellen ist. Eingeforstete gibt es nicht nur beim Ärar, sondern auch im Gemeindegut und bei Privaten. Und auch in Agrargemeinschaften. Es ist ein überaus buntes und interessantes Gebilde von Rechtsformen, das unsere Wälder und Almen bestimmt. Manchmal errät man die Besitzform, wenn man durch ein Gebiet fährt oder darüber fliegt. Große Schläge - Eigentümer Staat oder Kloster. Vieles läßt sich beim besten Willen nicht erraten. Daß es im Wäldchen zwischen Mentl-berg und dem Sonnenburger Hof in Wilten auf 99 Hektar vier Besitzformen gibt (Privatwald, Agrargemeinschafts-Anteile, Eigentum der Agrargemeinschaft, Teilwald), läßt das Herz des Agrarjuristen höher schlagen. Weil, wie angedeutet, die Rechtsformen so unterschiedlich sind, ist die Beschäftigung damit kurzweilig und - kompliziert. Es sind nur eine Handvoll Leute, die sich da wirklich auskennen. Obwohl das alles Tausende betrifft; wenn nicht gar alle Bewohner des Landes. </div> [[Kategorie:Tiroler Bauernkalender]] [[Kategorie:Forstwirtschaft]] [[Kategorie:1998]]
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