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50 Jahre Einforstungsverband: Teil 3
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<div class="artikel90"> ={{PAGENAME}}= {{Infobox Publikation | autor = Winfried Hofinger | medium = Tiroler Bauernzeitung [[Kategorie:Tiroler Bauernzeitung]] | texttyp = Artikelserie | erscheinungsdatum= April 1996 | kategorien= Forstwirtschaft; 1996 | anmerkungen= | anmerkungen2=[[50 Jahre Einforstungsverband: Teil 1|Teil 1]] [[50 Jahre Einforstungsverband: Teil 2|Teil 2]] [[50 Jahre Einforstungsverband: Teil 3|Teil 3]] }} <big>Rechte statt Eigentum</big> Der 1000. Namenstag unseres Österreich kann ein rechter Anlaß dafür sein, darüber nachzudenken, was denn vorher war: Das mit Streu-, Holz- und Weiderechten belastete Grundeigentum von Klöstern, Grafen und dem Staat - oder die Nutzung des Waldes und der Weide durch die Bauern. Älter ist sicher die Übung, das Vieh auszutreiben und sich aus den umliegenden Wäldern das benötigte Holz zu holen - älter als ein Obereigentum des Königs (daher "Regal" genannt) an Grund und Boden. Für die heutige Ausübung der Rechte gibt die Gewißheit, vor dem Arar oder der Herrschaft dagewesen zu sein, nicht viel her. Heute regeln das Gesetz und die Urkunden die praktische Ausübung der Rechte. Sie engen die einst weitgehend freie Ausübung zugunsten des später hinzugekommenen Grundeigentümers ein. Was sind die offenen Probleme 50 Jahre nach Gründung des Verbandes der Einforstungsgenossenschaf-ten, 34 Jahre nach Gründung einer Tiroler Genossenschaft? Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit dem kaiserlichen Patent von 1853 und seit der Verfassung der Regulierungsurkunden in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts vielfach geändert. Das ländliche Gewerbe hat sich genauso gewandelt wie die Bauernhöfe und ihre Wirtschaftsweise. Im Gesetz steht, und der Verwaltungsgerichtshof meint das auch, daß dann, wenn sich Wesentliches an der eingeforsteten Liegenschaft geändert hat, eine Ablöse in Geld statthaft ist - die Eingeforsteten finden, daß diese Ablösen einer Ent-eignung gleichkämen. Um das Ablöseentgelt kann man sich keinen Ersatz kaufen - das Geld und das Recht sind dann bald einmal weg. Viel Verbitterung bleibt bei solchen Verfahren oft übrig. Daß die Waldweide den Wäldern nicht guttut, weiß jeder. Personal, das hinter jeder Kuh nachrennt, gibt es nicht. Die Trennung von Wald und Weide scheitert oft daran, daß es geeignete Flächen für die Schaffung von Reinweiden selten gibt - wären sie vorhanden, hätten die Bauern früherer Zeiten sie längst gerodet. Ein wenig scheinen die Belasteten mit der Zeit zu arbeiten: Je länger sich die Verfahren hinziehen, umso weniger Rinder und Schafe gehen im Wald. Die Ablöse in Grund und Boden ohne Einrechnung eines Verkehrswertes steht im Gesetz, praktiziert wird sie nur in den seltensten Fällen. Die Ablösung der Weiderechte in Holzbezügen ist bisweilen eine Lösung; ein Übereinkommen des Verbandes mit den ÖBF ist dazu hilfreich. Vieles funktioniert aber auch klaglos. Der Belastete weiß, daß sein Eigentum eines mit Lasten ist. Die Berechtigten wissen, daß sie nicht Grundeigentümer sind. Im Idealfall ist ihr Verhältnis so, wie es sich die Höchstgerichte wünschen: Das der gegenseitigen Rücksichtnahme. Hofinger </div> [[Kategorie:Forstwirtschaft]] [[Kategorie:1996]]
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