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<div class="artikel90"> ={{PAGENAME}}= {{Infobox Publikation | autor = Winfried Hofinger | medium = Österreichische Forstzeitung | texttyp = Artikel | erscheinungsdatum= Heft 4 1996 | kategorien= Forstwirtschaft;1996 | anmerkungen= | anmerkungen2= }} Zur Sicherung und zur zeitgemäßen Ausübung ihrer Rechte gründeten die Eingeforsteten im Herbst 1946 einen Verband, der sich bald in den vier hauptsächlich betroffenen Bundesländern (Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol) etablierte. Da sich der Einforstungsverband, der heuer sein 50-Jahr-Jubiläum feiert, in seinen Forderungen mäßig und in der Sache kompetent erweist, ist er bei den Belasteten und bei den zur Schlichtung von Servitutsstreiten zuständigen Agrarbehörden als Partner anerkannt. Derzeit ist Raimund SCHOBESBERGER der Obmann des Verbandes. Die Geschäfte führt, nach dem früh verstorbenen OLWR Dipl.-Ing. Johann KIRNBAUER, seit 1980 Mag. Hermann DEIMLING. Über den Umfang der in Österreichs Wäldern bestehenden Rechte nach den Wald- und Weideservitutengesetzen gibt es nur ungenaue Statistiken. Noch weniger Klarheit herrscht darüber, in welchem Ausmaß sie tatsächlich ausgeübt werden. Holzbezüge durch Urkunden fixiert Beim Holzbezug ist die Sache relativ klar: Die meisten Holzbezüge sind nach dem Wortlaut der Urkunden aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Menge nach fixiert (statt der bis dahin meist üblichen Bedarfseinforstungen). Was abgegeben wird, kann eindeutig gemessen werden. Da sehr oft Nutzholz für Brennholz genommen wird, da es, trotz genauer Fixierung, noch immer die Bedarfseinforstung beim Elementarholz gibt, und da Vorausbezüge ebenso möglich sind wie Ansparungen, sind ganz genaue Statistiken auch hier schwer möglich. Rund 200.000 fm geben alleine die Bundesforste im Jahr an ihre Berechtigten ab. Weide hat unterschiedliche Auswirkungen Die Weiderechte sind teilweise "wechselweise mit dem eigenthümlichen Weideboden und allenfalls mit den Belastungsflächen Dritter" auszuüben. Es gibt weite Waldkomplexe, die an sich weidebelastet wären, in denen aber, mangels selbstüberwinterten Viehs, wegen der Kargheit der Weide oder aus anderen Gründen kein Vieh mehr geht. Was die Schädlichkeit der Waldweide betrifft, empfahl der Tiroler Kammerpräsident Alfred STEGER zu differenzieren: Es sei ein gewaltiger Unterschied, ob ausgewachsene Rinder im steilen Gelände auf dünnen Böden auf Kalkuntergrund mit alten Bäumen und überhöhten Wildständen grasten - oder ob, das andere Extrem, im Mittelgebirge leichtes Jungvieh durch lichte Weidewälder ziehe. Streubezüge durch Geld ablösen lassen Schließlich die Ast- und Bodenstreu: von 255.000 rm urkundlicher Rechte alleine bei den Bundesforsten wird nur mehr ein Bruchteil regelmäßig genutzt. Zur Geldablöse der Streubezüge rät auch die Genossenschaft bisweilen. Die Umwandlung in Holzbezüge steht auf der großen Wunschliste - gegen den Willen der Belasteten ist diese derzeit nicht durchsetzbar. Argumentiert wird, daß der Vorteil der Nichtausübung (bessere Zuwächse in den Wäldern) ohne Gegenleistung dem Belasteten zufällt. Verteidigung der Rechte Aber natürlich stellen diese Rechte, die nach Ansicht des Verbandes und der Rechtsgelehrten älter sind als das später, nach römischem Rechtsempfinden geschaffene Obereigentum des Ärars oder der Großgrundbesitzer, eine Last für den Eigentümer dar. Sie stehen zumeist auch im Lastenblatt seiner Grundbuchseinlage. Was sind nun die Hauptaufgaben des Einforstungsverbands? * Es wird versucht, die Gesetzgebung im Sinne der Mitglieder zu gestalten. Das reicht von der erzielten Parteienstellung der Eingeforsteten im Wasserrecht des Bundes bis zu ihrer Nennung in den Jagdgesetzen der Länder als mögliche Geschädigte. Wesentlich mitgearbeitet hat der Verband an der 1986 verabschiedeten Novelle des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes. Schon der neue Name des Salzburger Gesetzes ist ein Signal: Wir sind keine "Servitutler", sondern Eingeforstete. Servitute nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sind etwas ganz anderes als Rechte dieser Art. * Der Verband schließt, vor allem mit den ÖBF, dem so genannten Hauptverpflichteten, Übereinkommen ab. Wenn ÖBF und Verband für die Geldablöse der Streu Schillingbeträge ausverhandelt haben, dann kann auch die Agrarbehörde im Einzelfall diese Sätze anwenden, ohne jedesmal einen Sachverständigen mit einer Schätzung zu beauftragen. Bedeutsam ist auch ein Übereinkommen über die Umwandlung von Weiderechten in Holzbezugsrechte. Den Eingeforsteten sind die dann vorgesehenen Holzmengen natürlich zu niedrig. Nicht alle Privatverpflichteten stimmen diesem Übereinkommen zu. Was den Eingeforsteten zu denken geben mag. * Der Verband verfolgt manche Fälle von den Agrarbehörden über die Landes-Agrarsenate bis zum Obersten Agrarsenat oder bis zum Verwaltungsgerichtshof. Vergleichbare Fälle können, gestützt auf deren Spruchpraxis, gleichermaßen abgehandelt werden. Die meisten strittigen Fragen sind inzwischen "ausjudiziert". * Der Geschäftsführer und Funktionäre des Verbandes stehen dem einfachen Mitglied im konkreten Verfahren bei. Wie mühsam solche Verfahren sein können, sei an einem Beispiel belegt: Die provisorische Verfügung über die Rechte der Brandenberger Almen datiert aus dem Jahr 1929. Seit damals wird, mit sieben Jahren Unterbrechung, an der Realisierung dieses Provisoriums gearbeitet. Eine Vielzahl von Problemen wartet auf ihre Lösung. Weder der Staatswald noch die Privatverpflichteten sind derzeit geneigt, der im Gesetz vorgesehenen Ablöse der Rechte in Grund und Boden zuzustimmen. Das gelingt nur in seltenen Einzelfällen, die dann staunend von Land zu Land weitererzählt werden. Daher darf es nicht wundern, daß die auch von den meisten Eingeforsteten gewünschte Trennung von Wald und Weide so langsame Fortschritte macht. Ersatz für Eigentum Es ist eine ganz eigene Welt, die für die Betroffenen, die Belasteten wie den Berechtigten, selbstverständlich und alltäglich ist. Wer nie damit zu tun hatte, versteht nicht einmal die dabei üblichen Fachausdrücke. Auch dieser Artikel ist nicht frei von ihnen. Selbst Richter, Anwälte und Notare mitten in hochbelasteten Gebieten müssen oft erst lernen, daß hier manches anders ist oder nicht gilt - wie das Vertrauen auf den Grundbuchbestand (Urkunden und Bescheide sind allenfalls stärker), oder die Unzuständigkeit der Gerichte (alleinige Kompetenz der Agrarbehörden). Wald von anderen Interessen viel stärker betroffen Für die Eingeforsteten sind diese Rechte Ersatz für einen eigenen Wald, eine eigene Alm. Der österreichische Waldbesitz kann mit den Rechten Dritter leben. Er wird derzeit von ganz anderen, viel drückenderen Problemen in unvergleichlich stärkerem Maße belastet. Im Gegensatz zu den Einforstungsrechten muß er diese Lasten, die Immissionen genau so wie die zum Teil unverschämten Ansprüche der Freizeitgesellschaft, ohne rechtliche Basis entschädigungslos hinnehmen. </div> [[Kategorie:Forstwirtschaft]] [[Kategorie:1996]]
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