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<div class="artikel90"> ={{PAGENAME}}= {{Infobox Publikation | autor = Winfried Hofinger | medium = Der Alm- und Bergbauer | texttyp = Aufsatz | erscheinungsdatum= Nr. 5 und 6/7 2003 | kategorien= Agrargeschichte; Reichsforstgesetz; 2003 | anmerkungen= | anmerkungen2= }} Vor 150 Jahren wurde das Kaiserliche Patent als Grundlage für die Regelung der Einforstungsrechte erlassen. Anlässlich der 57. Generalversammlung des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften am 6.4.2003 in der Steiermark hielt Dipl.-Ing. Winfried Hofinger ein Referat über die Vorgeschichte bzw. das Zustandekommen des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853. Der erste Teil dieses schriftlichen Auszuges befasst sich mit der Grundentlastung, dem Reichsforstgesetz 1852 und der Eigentumspurifikation, der zweite und letzte Teil wird in der nächsten Folge erscheinen. Alle Eingeforsteten haben zumeist auf "ihrer" Servitutenurkunde gelesen, dass ein kaiserliches Patent aus dem Jahre 1853 Grundlage und Richtschnur für die Erstellung Ihrer Urkunde war. Dieses Patent hat der 23 Jahre alte Kaiser Franz Joseph "Nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes" erlassen. Es sind am 5. Juli genau 150 Jahre - und da dieses Patent eine rechtliche Grundlage des Handelns der Berechtigten wie der Belasteten ist, sei es gestattet, den 150. Geburtstag dieses Patentes zum Anlass für eine kurze geschichtliche Betrachtung zu machen. Die Grundentlastung Es muss ein bewegender Augenblick gewesen sein, Ende Juli 1848 in der neu gewählten Volksvertretung: Der jüngste Abgeordnete dieser Reichsversammlung, Hans Kudlich, Bauernsohn aus Lobenstein in österreichisch Schlesien und noch keine 25 Jahre alt, begründet seinen zwei Tage zuvor eingebrachten Antrag, das Untertanenverhältnis aufzuheben. Der Antrag war in großer Eile geschrieben. Es gab damals keine Klubs, und natürlich keine Klubsekretäre, die einem unerfahrenen Abgeordneten mit Rat und Tat zur Seite stehen konnten. Und so schrieb er denn, dass nicht nur alle Pflichten, sondern auch alle Rechte (!), die aus der Untertänigkeit erwachsen seien, hiermit aufgehoben seien. Laut Kudlichs Lebenserinnerungen wurde der Antrag mit allgemeinem Jubel begrüßt: "Die ganze Versammlung erhob sich zur Unterstützung." Anstatt den Antrag einem Ausschuss zuzuweisen, wurde er gleich im Plenum beraten. Den ganzen August über wurde an ihm gefeilt, Dutzende Zusatz- und Abänderungsanträge wurden eingebracht. Von einer Aufhebung der Rechte der ehemaligen Untertanen war nun natürlich nicht mehr die Rede. Und schließlich unterlag die Meinung (die auch jene Kudlichs war), dass die Verpflichtungen der einstigen Untertanen ersatzlos aufzuheben seien, ganz knapp. Warum? Es war nur rund ein Viertel der Abgeordneten - natürlich nur männlichen Geschlechtes - Bauern; oder ein Bauernsohn wie Kudlich. Von den Slawen beherrschten nicht alle ausreichend Deutsch, die einzig zugelassene Verhandlungssprache. Es wird sogar berichtet, dass einmal, als Kudlich aufstand, um den Saal zu verlassen oder zum Vorsitzenden zu gehen, die Galizier auch aufgestanden seien, weil sie meinten, es sei wieder einmal Zeit um mit ihren Freund und geistigen Anführer durch Aufstehen abzustimmen. Schon am 7. September 1848 machte Kaiser Ferdinand den erst ein paar Tage alten und vom Salzburger Joseph Lasser stark mitgestalteten - und wie Kudlich meint: verwässerten - Antrag zum Inhalt eines kaiserlichen Patentes. Am 4. März 1849 wurden sozusagen die Durchführungsbestimmungen erlassen - es geschah dies in derselben Woche, in welcher der Reichstag, der vor der blutigen Oktoberrevolution mit dem Kaiserhaus nach Olmütz bzw. nach Kremsier übersiedelt war, gewaltsam geschlossen wurde. Obwohl nun, auf viele Jahre hinaus, die "Reaction" wieder am Ruder war - die "Grundentlastung", wie man die so genannte "Bauernbefreiung" mit Professor Ernst Bruckmüller wohl richtiger nennen würde, hat man doch nicht zurückgenommen. Sie lag schließlich auch im Interesse des Staates, der einen starken Bauernstand zur Produktion von Nahrungsmitteln haben wollte. Sie lag sehr oft auch im Interesse der ehemaligen Grundherren, die plötzlich zu sehr viel Bargeld kamen, und die den täglichen Streit mit den immer unwilliger werdenden Untertanen damit endlich vom Hals hatten. Entlastung erfolgte zügig und war ein Erfolg für beide Seiten Die Kommissionen zur Ermittlung der Ablösen haben sehr flott gearbeitet. In mehreren Kronländern konnten sie bereits 1853 ihre Arbeit erfolgreich abschließen. In Kudlichs schlesischer Heimat waren die Kosten dafür auch deshalb so gering, weil hier die Vertreter der Berechtigten wie die der Verpflichteten, und auch die Vertreter der ständischen Buchhaltung freiwillig "auf die ihnen instruktionsmäßig zugestandenen Funktionszulagen verzichteten." Die Abzahlung jenes Drittels der kapitalisierten Lasten, das den Bauern verblieb, dauerte etwas länger. In den Ackerbaugebieten verhalfen gute Preise - oft nach schlechten Ernten bei den anderen -den Bauern zu jenem Bargeld, das sie aufzubringen hatten. In den meisten Ländern, in denen der Großteil der Einwohner Bauern waren, musste letztlich auch das auf das Land entfallende Drittel von den Bauern aufgebracht werden. Von wem sonst? Noch Ende der 60-er Jahre beschimpft der erste Tiroler Wanderlehrer, der "Mistapostel" Adolph Trientl den Landtag, dass er für das wichtigste aller materiellen Landesinteressen, nämlich die Landwirtschaft, nichts übrig hätte; es nütze dem Tiroler Kind gar nichts, wenn ihm seine Mutter nur vorbetet und nichts kocht, sagt der Priester Trientl. Die konservative Mehrheit wehrt sich gegen diesen Vorwurf unter anderem damit, dass die Grundentlastung, also die Dotierung des so genannten Approvisionierungsfonds, das Land so viel koste. Außerdem, so sagen wir dem Priester Trientl, nützt es dem Tiroler Kind auch nichts, wenn ihm die Mutter nur kocht und nicht vorbetet. Bei wem er sich mit diesen witzig sein sollenden Bemerkungen beliebt machen wolle ...? Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Grundentlastung - auch wenn sie nicht gratis erfolgte - bald abgeschlossen und ein Erfolg war. Für beide Seiten. Das Reichsforstgesetz 1852 Kurz vor dem Servitutenpatent, im Dezember 1852, wurde das Reichsforstgesetz 1852 erlassen. Es ist das für unser Thema deshalb wichtig, weil die strengen Bestimmungen des Forstgesetzes eine Lösung der Servitutenfragen oft nicht möglich machen. Wenn die Verringerung der Bestockung oder gar eine Rodung im Interesse der Waldweide vernünftig wäre, berufen sich Urkunde und forstlicher Sachverständiger oft bis heute darauf, dass so etwas nach dem Forstgesetz verboten ist. In vielen Urkunden steht ausdrücklich, dass über die Ausübung der Rechte der Eingeforsteten das Wohl des Waldes zu stellen ist; dass für einen Entgang der Weide im Fall einer Schonungslegung kein Ersatz gebührt. Das alte Forstgesetz befasste sich in neun Paragraphen mit den Einforstungsrechten und der Ausübung dieser Rechte im Wald - im Forstgesetz 1975 gibt es einen einzigen aber an sich wertlosen Paragraphen über die Einforstungswälder, der auch die Novelle 2002 des Forstgesetzes überstanden hat. Es gibt im Forstgesetz an anderer Stelle die Einschränkungen der Streunutzung und das Verbot des Schneitelns. Kein vernünftiger Mensch wird dafür sein, dass Äste von lebenden Bäumen zur Streugewinnung gehackt werden - aber mit einem kurzen Satz im Gesetz in hunderte Rechtsurkunden einzugreifen? Diese in der Tat barbarische Nutzungsart mit einem Federstrich so "abzulösen"? Ist das der Rechtsstaat, den wir uns wünschen? Eigentumspurifikation zur Steueraufbringung Noch eine große Bereinigung ereignete sich um die Mitte des 19. Jahrhunderts, noch vor der Grundentlastung und dem Servitutenpatent: Die Eigentumspurifikation. Vor allem aus steuerlichen Interessen trennte sich das Ärar von vielen Grundflächen, die zumeist mit Nutzungsrechten der Dorfbewohner voll belastet waren. Die bisher ja weitgehend unbekannte Grundsteuerlast an den Staat wurde dadurch einem neuen Grundeigentümer aufgebürdet. Es sind aus Tirol Fälle bekannt, dass sich Gemeinden mit Erfolg dagegen gewehrt haben, heute wertvolle Waldflächen geschenkt zu bekommen. Lieber war man da "nur" beim k.k. Ärar eingeforstet. Die Eigentumspurifikation ist auch die Erklärung dafür, dass es beispielsweise im Westen Tirols nur wenige siedlungsnahe Flächen im Besitz der ÖBF, und damit ganz wenig Einforstungsrechte gibt. Im Westen Tirols blieben dem Ärar das Hochgebirge und die Gletscher - die wollte, nur um dafür Steuer zu zahlen, wirklich niemand, nicht einmal geschenkt. Heute sind die Gletscherskigebiete übrigens einer der problemlosesten Einkommensposten der ÖBF. Gemeindegüter wurden zu Agrargemeinschaften Hundert Jahre später wurden sehr viele dieser Gemeindegüter in Agrargemeinschaften umgewandelt, wobei das Grundeigentum, nach Mitteilung von Hofrat Dr. Wilhelm Beck, immer nur nach entsprechenden Beschlüssen der Gemeinden, auch oft an die Agrargemeinschaft ging. Als eine dieser Agrargemeinschaften um 1960 beim Bautenministerium in Wien nachfragte, ob sie auf ihrem Grund neben der Europabrücke eine Raststation bauen dürfte, da fragten die Wiener in Schönberg nach, was das denn sei, eine Agrargemeinschaft? So etwas wie eine Kolchose? Heute besitzt diese Agrargemeinschaft gleich zwei gut gehende Autobahn-Raststationen. == Teil2 == Anlässlich der 57. Generalversammlung des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften am 6.4.2003 in der Steiermark hielt Dipl.-Ing Winfried Hofinger ein Referat über die Vorgeschichte, das Zustandekommen und das Wesen des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853. Der zweite und letzte Teil beschäftigt sich mit der Umsetzung und den Auswirkungen dieses Patents, mit dem Übereinkommen von 1999 und endet mit einem persönlich gehaltenen Ausblick des Verfassers. Viele tausend der vor 1848 dem Grundherren gegenüber abgabe- oder robotpflichtigen Bauern hatten auf den Eigentumsflächen eben dieses ihres Grundherren, vor allem aber im Staatswald, Weiderechte, Holzbezugsrechte und Streubezugsrechte. Das Patent vom 5. Juli 1853 Schon lange vor 1853 gab es - zumeist vergebliche - Versuche, in diesen seit langem aus dem Gleichgewicht geratenen Bereich Ordnung zu bringen. Es gibt vielerlei Gründe, warum das, was im tiefen Mittelalter allenfalls noch funktionierte, im 19. Jahrhundert nicht mehr ging. Die Bevölkerung nahm zu, Wald und Weideland waren nicht vermehrbar. Im Grunde ist der Kern des Übels und der Wirrungen die Überstülpung römisch-rechtlicher Begriffe über vorrömische, also zumeist deutsche Rechtsauffassungen. Das bekannteste Beispiel für dieses Unverständnis ist die Bezeichnung der Einforstungsrechte als Servitute, auch im Patent und in späteren Gesetzen - obwohl ein Servitut ganz etwas anderes ist. Standardwerk von Schiff Die umfassendste Darstellung all dessen, was das Servitutenpatent bewirkte, und wie es angewandt wurde, durchaus mit kritischen Anmerkungen, stammt aus einer Festschrift zu Ehren des 50-jährigen Regierungsjubiläums desselben Kaiser Franz Joseph I., der als junger Kaiser die für uns wichtigen Patente unterschrieben hat. Entgegen dem auch heute noch weit verbreiteten Brauch, in Festschriften nur oder fast nur Weihrauch zu spenden, setzt sich der k.k. Hof-Concipist Dr. Walter Schiff 1898 mit all dem, was 1853 und in den folgenden Jahren auf unserem Gebiet geschah, sehr kritisch auseinander. Seine Darstellung ist so umfassend, dass kein Historiker, der sich mit diesem Thema befasst, daran vorüber gehen kann. Aber wer hat sich, außer Professor Ernst Bruckmüller in "Bauernland Oberösterreich", schon ausführlich mit diesem Thema befasst? Es ist ein so abseitiges Orchideenthema, dass auch von bäuerlichen Organisationen verlegte Bücher sich da erst gar nicht hineinwagen. In Tirol hat der Leiter der Forstbehörde beim Land, Doz. Dr. Eberhard Lang, vorher bei der Agrar-behörde gewerkt. Seine vielen Bücher sind für alle, die auf diesem Sektor arbeiten, ein unverzichtbarer Behelf. Der oberste Gesetzgeber und seine Verwaltung hatten es, verglichen mit der Grundentlastung, bei der Servitutenregulie-rung nicht eben eilig. Während die Durchführungsbestimmungen zur Grundentlastung ein halbes Jahr nach dem 7. September 1848 erschienen, dauerte es bei den Servituten vom Juli 1853 bis zum Oktober 1857, also mehr als vier Jahre. Nun wurden überall "Local-und Landescommissionen" gebildet, die ihre Tätigkeit in etwa dreißig Jahren abgeschlossen hatten. Ganz abgeschlossen ist die Sache, was wir alle wissen, bis heute nicht - sonst gäbe es keinen Bedarf nach einer Interessenvertretung der Eingeforsteten, wenn das Patent von 1853 so gut gewesen wäre und wenn die Kommissionen so gearbeitet hätten, dass die Berechtigten und ihre Erben damit zufrieden sein könnten. Natürlich ist es auch leichter, sich und seinen Hof mit ein paar Ratenzahlungen aus der Grundherrschaft loszukaufen, als die dauernde Mitnutzung von Wald und Weide durch einen Dritten so zu regeln, dass auf Dauer daraus keine Streitigkeiten entstehen. Der Staat als Hauptbelasteter Aus allen Servitutenurkunden erkennt man, sprachlich wie inhaltlich: Der Berechtigte ist einer, der vom Grundbesitzer als Last empfunden wird. In den erst später angelegten Grundbüchern stehen die Rechte der Eingeforsteten beim Belasteten daher denkrichtig im Lastenblatt, so wie echte Servitute auch. Und da der Grundbesitzer sehr oft eben der Staat war, der sowohl das Personal des Belasteten, des Ärars, als auch den Vorsitzenden der "Grundlasten-Ablösungs und Regulierungs-Local Commissionen" stellte, stand es bei jeder Verhandlung zumindest 1:2. Der Staat als der Hauptbelastete hat das Patent vom Juli 1853 selbst formuliert; sein Kaiser hat den Reichsrath, der, wie schon sein Name sagt, ab 1849 nur mehr ein Beratungsorgan war, nur angehört. Der revolutionäre Schwung war Vergangenheit - Kudlich wurde gerade um diese Zeit in Wien in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Je weniger Rechte, je weniger Gestaltungsfreiheit für den Berechtigten, je komplizierter die Materie, umso besser für den Belasteten. Ablöse in Geld als Druckmittel Manches geschah im Zuge der Regulierungen gegen den Willen der Berechtigten, zu ihrem Nachteil, weil ihnen sonst die Ablöse in Geld gedroht hätte. Es sind auch sehr viele Rechte in Geld abgelöst worden - aber deren Erben scheinen, weil eben abgelöst wurde, nicht mehr auf. Die Ablöse in Grund und Boden war schon im 19. Jahrhundert ein "Geschenk", das der Berechtigte nicht erzwingen konnte. Bestand er auf der Ablöse in Grund und Boden, drohte ihm die Ablöse in Geld. Die Ablöse in Geld wird von allen Fachleuten auch deshalb als besonders unsauber gewertet, weil für die Berechnung der Geldwerte die besonders niedrigen Holzpreise aus einem Jahrzehnt vor 1848, also vor dem Bau der Eisenbahn, herangezogen wurden. Die Holzpreise lagen, zum Zeitpunkt der Ablöse, aber doppelt so hoch. Um dieser Geldablöse zu entgehen, stimmten die Berechtigten bei der Regulierung Einschränkungen zu, die sie freiwillig nie angenommen hätten. Nachteile für die Berechtigten in den Servituten-regulierungsurkunden Manches, was in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Urkunden fixiert wurde, ist mit dem Wort Schikane nur sanft umschrieben: Das Verbot, überschüssiges Rechtholz zu irgendeinem anderen als den urkundlichen Gebäuden oder Zwecken zu verwenden. Der Verfall der Brennholzgebühr schon nach einem Jahr. Das Verbot, die eingeforsteten Gebäude zu vergrößern - und im Falle einer Vergrößerung eine Reduktion der Gebühr hinnehmen zu müssen (Reverse); und vieles andere. Einige dieser Bestimmungen ( wie das Verbot der freien Weiterverwendung des Rechtholzes) wurden "schon" 100 Jahre später durch den Gesetzgeber aufgehoben. Umschwung durch das Übereinkommen 1999 Die große Wende trat nach der Sicht des Verfassers aber im Jahre 1999 mit dem Übereinkommen des Verbandes mit den ÖBf fast 150 Jahre nach dem kaiserlichen Patent ein: Nun sind Ärar und Berechtigte erst Partner, die sich fast auf gleicher Höhe in die Augen sehen können. Einige der vorher üblichen Praktiken sind den ÖBf-Bediensteten wegen ihrer Arbeitsüberlastung und durch das Übereinkommen versagt; der Hausverstand hat es schon vorher gewusst: dass Aufwand und Ertrag dabei oft in keinem vernünftigen Verhältnis standen. Das Übereinkommen 1999 war aber kein "Sieg" der Berechtigten, und keine "Niederlage" der ÖBf - es ist das ein großer Schritt in Richtung Beendigung der durch das Patent von 1853 erzeugten Ungleichgewichtigkeit. Ausblick Gibt es keinen positiven Schluss? Doch, eben das Lob für das Übereinkommen zwischen dem Einforstungsver-band und den ÖBf. Wie viele überflüssige Streitereien, wie viele vergeudete Arbeitstage, wie viele verärgerte Berechtigte hätten wir uns sparen können, * wenn die Urkunden von Anfang an ausgewogener gewesen wären; * wenn die Ermahnung des Obersten Agrarsenates, dass sich Berechtigte und Belastete nach dem Prinzip der wechselseitigen Rücksichtnahme zu begegnen hätten, schon die ersten 150 Jahre seit der Erlassung des Patentes gegolten hätte; * wenn ein Übereinkommen von solcher Qualität schon länger bestanden hätte. Nun scheint sich doch einiges gebessert zu haben - vielleicht auch deshalb, weil einige Hitzköpfe, so wie ich, in den Ruhestand getreten sind. Und weil heute niemand mehr auf die Idee kommt, wegen der Ablöse von 0,97 fm Zaunholz -obwohl der Zaun stand und gebraucht wurde - ein Agrarverfahren mit acht Amtspersonen vom Zaun zu brechen. Von all den Dingen, die ich in über 35 Jahren Berufsarbeit gemacht habe, hat mich das Einforstungswesen am meisten fasziniert. Die Berührung von Recht und täglicher Arbeit in Wald und Feld; vor allem aber der Kontakt mit einer großen Schar intelligenter Menschen. Als ich vor zwanzig Jahren einmal, noch neu im Geschäft, zu einem Problem meine Meinung sagte, da schaute mich einer von den Altgedienten groß an, und fragte: Aber, Herr Ingenieur, wissen Sie denn nicht, was dazu vor drei Jahren der Verwaltungsgerichtshof gesagt hat? Wo sonst passiert einem so etwas? So bleibt abschließend nur der Wunsch, dass sich der Einforstungsverband und die neue Partnerschaft mit dem Hauptbelasteten weiterhin bewährt und dass es diese faszinierende Form des Mitbesitzes auch noch weitere 150 Jahre gibt. Es sei denn, es werden alle ihre Rechte großzügig in Grund und Boden abgelöst. _ </div class="artikel90"> [[Kategorie:Agrargeschichte]] [[Kategorie:Reichsforstgesetz]] [[Kategorie:2003]]
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