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"Wir, Kaiser Franz Joseph der Erste ..."
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<div class="artikel90"> ={{PAGENAME}}= {{Infobox Publikation | autor = Winfried Hofinger | medium = Tiroler Bauernzeitung | texttyp = Artikel | erscheinungsdatum= 13. Februar 2003 | kategorien= Agrargeschichte; Reichsforstgesetz; 2003 | anmerkungen= | anmerkungen2= }} Normalerweise heißt es das "Reichsforstgesetz 1852", nach dem kaiserlichen Patent vom 3. Dezember 1852, Reichsgesetzblatt 250, wirksam für die Kronländer Österreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Görz, Gardiska, Istrien, Triest, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren usw. In Kraft getreten ist es schon am 1. Jänner 1853, also vor recht genau 150 Jahren. "Wir, Kaiser Franz Joseph der Erste etc. ...", so beginnt das Patent. "... finden, nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes, das gegenwärtige Forstgesetz zu beschließen, mit dessen Wirksamkeit die bis nun in den bezeichneten Kronländern bestandenen forstpolizeilichen Vorschriften außer Kraft gesetzt werden." Durch diesen kaiserlichen Willensakt (Minister und Reichsrath wurden ja nur angehört) wurde das Forstwesen Reichssache -und es ist bis heute Bundessache geblieben. Und die speziellen Tiroler Verhältnisse, mit Waldaufsehern, Forsttagsatzung, Bewilligung von Holzernte usw.? Was ist mit ihnen? Mit einem Erlass des Innenministeriums (das Ackerbauministerium gab es damals noch nicht) vom 30. Juli 1853 wurde einfach festgestellt, dass die provisorische Tiroler Waldordnung aus 1839 weiterhin gültig sei. Tirol war ein Sonderfall Diese Waldordnung war so provisorisch, dass sie bis 1979 gehalten hat. Auch das Reichsforstgesetz hielt von 1852 bis 1975 - eine Langlebigkeit, die man heutigen Gesetzen nur wünschen möchte. Neben den Grundpfeilern des Reichsforstgesetzes und der provisorischen Tiroler Waldordnung gab es auf staatlicher Ebene wie im Land mehrere für den Wald wichtige Gesetze und Verordnungen. Sie alle haben im Grunde unter dem Vorwand, das öffentliche Wohl zu befördern, das Verfügungsrecht des Waldeigentümers über sein Eigentum in zum Teil absurder Kleinlichkeit eingeschränkt. Musterbeispiel: Eine Verordnung der Statthalterei vom 18. Mai 1886, betreffend die Verwendung junger Waldbäume zu Dekorationszwecken und den Bezug von Christbäumen. Danach durfte ein Waldbesitzer aus seinem eigenen Wald Christbäume jedweder Baumart nur nach vorläufiger Anmeldung bei der Behörde entfernen. Nach allem, was man aus dem 19. Jahrhundert weiß, war der Waldzustand um die Mitte dieses Jahrhunderts so schlecht, dass die strengen Bestimmungen nicht ganz unberechtigt waren. 19. Jahrhundert: Raubbau im Wald Zumal um diese Zeit die Eisenbahnen gebaut wurden (Semmeringbahn 1853 eröffnet). Man befürchtete nicht zu Unrecht, dass mit Hilfe der Eisenbahn ganze Täler entwaldet werden könnten. Es wird berichtet, dass bei Kaufverträgen im 19. Jahrhundert die Forststrafe für den unbefugten Großkahlschlag als eigener Faktor schon vorher ausgewiesen wurde; so wie heute die Mehrwertsteuer ... Die Strafe folgte auf den Fuß: 1882 gab es im Pustertal und im Drautal so verheerende Wasserschäden wie seit Menschengedenken nicht. Als Antwort darauf wurde ein "Gesetz vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" verabschiedet - die Grundlage für die Wildbach und Lawinenverbauung für fast ein Jahrhundert. Nach französischem Muster wurde dieses Gewerbe Forstleuten anvertraut, was der Sache sicher mehr gedient hat, als wenn man sie Bautechnikern übertragen hätte. "Ziegen sofort erschießen" Der Mistapostel Adolph Trientl, der auch ein genauer Kenner des Forstwesens war (er war Vorstandsmitglied im Tiroler Forstverein), schrieb Dutzende Artikel gegen die barbarische Behandlung der Wälder. Die Ziegen sollte man, so man eine im Wald erwische, sofort standrechtlich erschießen. Waldzuwachs statt Rodung In den Dreißigerjahren des 20. Jahrhunderts profitierte Österreich sehr stark von Wohnbau, Straßenbau und Rüstungsindustrie der faschistischen Nachbarn Deutschland und Italien. Holz war schon damals einer der ganz wenigen gut gehenden Exportartikel. Irgendwann in der Mitte des letzten Jahrhunderts wurde das ein Jahrtausend alte Zurückdrängen des Waldes zu Gunsten des Landbaues ins Gegenteil verkehrt: Nun wurden ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen entweder mit Beihilfe von Förderungsmitteln aufgeforstet - oder sie wuchsen einfach zu. Entwicklung nicht erkannt Weder das Forstrechtsbereinigungsgesetz aus 1962 noch das Forstgesetz aus 1975 haben diese Entwicklung erkannt. Noch immer war der absolute Schutz und die Neuanlage von Wäldern, auch auf die Gefahr der Verfinsterung ganzer Landstriche, forstpolitisches Ziel. Rodungen waren nur zu erreichen, wenn der Rodungszweck dem ungefragten Interesse an immer noch mehr Wald deutlich überlegen war. Bauern wurden gestraft, wenn sie auf ihrer Alm Jungbäume schwendeten, so wie das ihre Vorfahren durch Jahrhunderte getan hatten. Einsichtige Forstorgane schauten da weg, uneinsichtige riefen nach der Strafbehörde. Als der Verfasser dieses Artikels vor ein paar Jahren den Chef der Forstsektion fragte, ob es denn im Interesse des Staates gelegen sei, wenn in einem steirischen oder niederösterreichischen Bezirk 90 statt bisher 85 Prozent Wald würden, da antwortete er, dass er das Gesetz zu vollziehen habe; und nicht Forstpolitik zu betreiben habe. Irrtum, Euer Gnaden. Forstgesetznovelle 2002 Erst mit der Forstgesetznovelle 2002 wird der ungefragten und ungeplanten Entwicklung zu immer noch mehr Wald gegengesteuert. Der ganze bürokratische Müll, wie die teuren und sinnlosen Christbaumplomben, Rodungsverhandlungen wegen fünf Bäumen und so fort, wird abgeschafft. Das Recht des Eigentümers wird ein wenig höher bewertet. Bisher war es doch so, wie Präsident Hans Astner auf einer Kammervollversammlung dem Landesforstdirektor sagte: Ein wenig haben wir schon das Gefühl, dass unser Wald eigentlich Euch gehört. Das freiere Forstrecht auf Bundesebene wird sich auch in der Neufassung der Tiroler Waldordnung aus 1979 widerspiegeln müssen. Wenn das Hauptproblem des Gebirgswaldes seine Überalterung ist, dann ist die Verpflichtung, den Großteil seiner Nutzung von Bewilligungen abhängig zu machen, einfach nicht mehr vertretbar. Prüfstein Waldordnung Der von jeder Forsttagsatzung beschlossene Zwang zur Auszeige ist nicht einmal durch die Waldordnung gedeckt. So etwas stand vor 1979 im Entwurf - doch mussten sich die Verfasser des Entwurfes schon damals vom Ministerium sagen lassen, dass die Ermächtigung des Landes, zusätzlich zum Forstgesetz eine Waldordnung zu erlassen, nicht die generelle Auszeigepflicht enthalte; worauf dieser Plan zurückgezogen wurde. Im Formblatt zu jeder Forsttagsatzung steht aber vorgedruckt, dass eine solche Auszeige vorgeschrieben wird. Natürlich erhebt sich, wenn weniger Reglementierung herrscht, die Frage, was den Waldaufsehern zu tun bleibt. Aber das sind schon sehr politische Fragen, die den Rahmen eines Rückblickes sprengen. Und die einen Pensionisten, der selber gar keinen Wald besitzt, schon gar nichts angehen. </div class="artikel90"> [[Kategorie:Tiroler Bauernzeitung]] [[Kategorie:Agrargeschichte]] [[Kategorie:Reichsforstgesetz]] [[Kategorie:2003]]
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