Aus Holzknecht
für
Von Besitzern und Eigentümern
Wechseln zu:
Navigation
,
Suche
<div class="artikel90"> ={{PAGENAME}}= {{Infobox Publikation | autor = Winfried Hofinger | medium = Tiroler Bauernzeitung | texttyp = Artikel | erscheinungsdatum= ? März 2000 | kategorien= Agrargemeinschaften; Agrargeschichte; 2000 | anmerkungen= | anmerkungen2= }} Als einem - inzwischen in die Pension verabschiedeten - Forstmeister der Bundesforste gar kein Argument mehr für die Ablösung eines seit über hundert Jahren mit einem Haus verbundenen Holzrechtes einfiel, da meinte er mehrfach: Du und ich, wir haben ja auch kein solches Holzrecht. Stimmt. Wir sind auch nicht glückliches Mitglied einer mehr oder weniger florierenden Agrargemeinschaft. Warum mit dem einen Hof ein privater Waldbesitz verbunden ist, mit dem anderen ein Bezugsrecht im Gemeindegut (früher eher unklar umrissen mit dem Begriff "Haus- und Gutsbedarf"), mit dem dritten die Mitgliedschaft an einer Waldargrargemeinschaft, oder ein fälschlich Servitut genanntes reguliertes Bezugsrecht an einem fremden Wald, oder ein sogenanntes Teilwaldrecht, ist jeweils aus der Landesgeschichte teilweise erklärbar. Es geht das alles bis in die Besiedelung des Landes zurück, und damit auch darauf, welches Erbrecht jeweils bestand. Im Salzburgischen waren die landesfürstlichen, dann ärarischen Wälder die Regel, ebenso im Umkreis von Bergwerken. Überall dort, wo bei der Eigentumspurifikation (auch aus Angst vor möglichen Steuern) niemand "hier" gerufen hat, blieb der Staat als Besitzer übrig. Bei allen Flächen über 1.800 Meter Seehöhe, bei denen niemand einen Besitztitel vorweisen konnte, nahm man einmal an, sie seien ärarisch. Oft zitiert wird auch ein Gesuch der Gerloser an den Kaiser in Wien, er sollte ihre Wälder und Almen in das öffentliche Eigentum übernehmen, weil sie so arm seien und nie und nimmer Steuern bezahlen könnten. Dafür sicherten sich die Gerloser enorme Holzbezüge in einem Wald, den ein anderer pflegen und erhalten muss. Es gibt hier Streubezüge von mehreren hundert Raummeter im Jahr. Gemeindegut wird Agrargemeinschaft Die Bezugsrechte im Gemeindegut wurden in der Mehrzahl nach dem Zweiten Weltkrieg reguliert. Oft ist auch das Grundeigentum an diesen Wäldern an die dabei neu geschaffenen Agrargemeinschaften übergegangen. Das heißt, dass nun die Erlöse aus der Jagdpacht und aus einer Schottergrube in die Kassen der Agrargemeinschaft fließen, während das früher die Gemeinde bekommen hätte. Dafür haben die neuen Eigentümer auch alle Lasten zu tragen, von der Walderhaltung bis zu den Kosten der Waldaufseher, die im Falle des Eigentümers Gemeinde auf diese gefallen wären. Zitiert werden von den Gegnern dieser in der Tat bemerkenswerten Änderung der Eigentumskarte Tirols immer die wenigen reichen, während ganz übersehen wird, wie viele Agrargemeinschaften sehr angespannte Finanzen haben. Es gibt übrigens auch regulierte Agrargemeinschaften auf Gemeindegrund. Hofrat Dr. Wilhelm Beck hat immer betont, dass nicht in einem einzigen Fall der Übergang des Eigentums von der Gemeinde an die Agrargemeinschaften ohne eindeutige Beschlüsse des Gemeinderates erfolgte. Und Besitzer des Holzes und Weideberechtigte waren die neuen Eigentümer ja schon vorher. Sie haben niemandem etwas weggenommen. Was ist ein Teilwald? Auf der ganzen Welt gibt es nirgends Teilwälder der Tiroer Art: Da ist die Gemeinde oder eine Agrargemeinschaft Grundeigentümer; alles, was über der Erde ist, die Streu und vor allem die Bäume, steht auf ihren Parzellen den Teilwaldberechtigten zu. Das ist sozusagen eine auf halbem Weg steckengebliebene Waldaufteilung. Große Probleme schafft diese Besitzform dann, wenn im Teilwald etwas anderes als Waldkultur betrieben werden soll, von Häuser- bis Straßenbau. Zumeist sind die Teilwaldflächen schmal und lang, ein paar Meter breit, und sie reichen von den Feldern bis zur Baumgrenze (Hosenriemenparzellen genannt). Es gibt aber auch Teilwälder von mehreren Dutzend Hektar mit einem Besitzer - nur der Grund gehört ihm nicht. Das, was in anderen Bundesländern östlich und südlich von Salzburg die Regel ist - bei jedem Hof ein Waldbesitz von ein paar bis mehreren Hektar - ist in Tirol eher selten. Im Zillertal beispielsweise gibt es ausgedehnten Bundesforstebesitz, einige Agrargemeinschaften, Gemeindegut und Gemeindevermögenswälder, und Privatwald natürlich auch. Zwischen Privat- und Gemeindewald Warum in Roppen am Eingang des Ötztales, ringsum alles Teilwälder, also Grundeigentum bei der Gemeinde, die Wälder Eigentum der bäuerlichen Betriebe sind? Ganz einfach: Angeführt vom späteren Präsidenten des Landeskulturrates Dr. Peter Paul Pfausler, der damals noch Leiter der "Irrenanstalt" in der Valduna war, wehrten sich die Roppener im Jahre 1908 erfolgreich gegen die Eintragung des Eigentumsrechtes ihrer Wälder zugunsten der Gemeinde in das Grundbuch. Warum in Tirol die Arbeit am Grundbuch erst begonnen wurde, als andere Länder damit längst fertig waren, steht in einem anderen Kapitel. Natürlich gibt es auch in Tirol Gebiete mit bäuerlichen Betrieben mit guter Waldausstattung. Im Unterland und in Osttirol vor allem. Manches wäre einfacher, wenn es nicht die bunte Karte von Besitz und Eigentum gäbe. Aber eintöniger wäre es auch. Und dann hätte dieser ganze Beitrag nicht geschrieben werden brauchen. Wissen Sie übrigens den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum? </div> [[Kategorie:Tiroler Bauernzeitung]] [[Kategorie:Agrargemeinschaften]] [[Kategorie:Agrargeschichte]] [[Kategorie:2000]]
Vorlage:!
(
Quelltext einsehen
)
Vorlage:Infobox Publikation
(
Quelltext einsehen
)
Zurück zur Seite
Von Besitzern und Eigentümern
.
Ansichten
Seite
Diskussion
Quelltext betrachten
Versionen/Autoren
Persönliche Werkzeuge
Anmelden
Navigation
Startseite
Holzknecht-Portal
Aktuelle Ereignisse
Letzte Änderungen
Zufällige Seite
Hilfe
Suche
Werkzeuge
Links auf diese Seite
Änderungen an verlinkten Seiten
Spezialseiten
Buch erstellen
Wikiseite hinzufügen
Hilfe zu Büchern